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Haftpflichtversicherer muss auch bei Obliegenheitsverletzung seines Versicherungsnehmers Prüfungspflicht innerhalb des Regulierungsermessens beachten !

Unser Mandant hatte in Alkohol bedingt fahruntüchtigem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht und einen nicht unerheblichen Fremdschaden herbeigeführt. Zu allem Überfluss hatte er sich dann auch noch zu Fuß vom Unfallort entfernt, ohne die notwendigen Feststellungen zu treffen.

Folge war zum einen natürlich die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit entsprechender Sanktionierung durch einen gerichtlichen Strafbefehl, aber auch die Inanspruchnahme durch den eigenen Haftpflichtversicherer, der zwar verpflichtet war, den Fremdschaden dem Geschädigten gegenüber zu regulieren, sich das Geld aber in Form eines Regresses von unserem Mandanten zurückholen wollte.

Dem Grunde nach richtig und zulässig. Insbesondere die Verkehrsunfallflucht stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, die den Versicherer im Innenverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer leistungsfrei stellt, so dass er einen Anspruch auf Erstattung berechtigt geleisteter Regulierung hat.

Hier war allerdings mehr reguliert worden, als tatsächlich als Schaden entstanden war. Obwohl ausreichend Anhaltspunkte vorhanden waren, hat der Versicherer ohne großartig weitere Prüfung den vom Geschädigten angemeldeten Schaden voll reguliert und eine entsprechende Erstattung vom Mandanten verlangt.

Dies geht so nicht, hat das Landgericht Köln in zweiter Instanz und unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung des BGH entschieden:

"Das Regulierungsermessen eines KFZ-Haftpflichtversicherers ist nach den AKB auch nicht dahingehend ausgestaltet, dass er etwas bis zur Willkürgrenze Regulierungsentscheidung treffen könnte und sich auch etwa dafür entscheiden könnte, Kleinschäden ohne hinreichende Prüfung zu erstatten. Denn hiermit würde er auch in die Rechte des Versicherungsnehmers eingreifen, die er zu wahren hat. Der Haftpflichtversicherer hat das Interesse des Versicherungsnehmers so wahrzunehmen, wie das ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt tun würde."

Auch in einem solchen Fall führt also die Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nicht dazu, dass die Prüfungspflicht des Versicherers betreffend dem Umfang des Schadens eingeschränkt wird.

Hier hat das Gericht dem Versicherer also vorgeworfen, dass Regulierungsermessen schuldhaft fehlerhaft ausgeübt zu haben mit dem Ergebnis, dass hierdurch eine objektiv zu hohe Zahlung an den Geschädigten erfolgt ist, die der Versicherungsnehmer nicht gegen sich gelten lassen muss, die also im Wege des Rückgriffs nicht vom Versicherungsnehmer verlangt werden kann.

Unser Mandant musste damit nur den tatsächlich von ihm verursachten Schaden seinem Haftpflichtversicherer erstatten, während hinsichtlich des darüber hinausgehenden Regulierungsbetrages die Klage des Versicherers abgewiesen worden ist.

(Urteil des Landgerichts Köln vom 15.08.2019)